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BayObLG, 07.08.1979 - BReg. 2 Z 21/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
Zu Auslegung von Grundbucherklärungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58
Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete …
Auszug aus BayObLG, 07.08.1979 - BReg. 2 Z 21/79
Grundbucherklärungen sind allerdings als Willenserklärungen grundsätzlich gemäß §§ 133, 157 BGB der Auslegung fähig und zugänglich, es sei denn, daß die Eindeutigkeit der Erklärung eine Auslegung ausschließt ( BGHZ 32, 60 /63; BayObLGZ 1979, 12 /13 ff. m. Nachw.). - BGH, 16.06.1972 - V ZR 93/70
Erbbaurecht für Werkstattgebäude
Auszug aus BayObLG, 07.08.1979 - BReg. 2 Z 21/79
Unabhängig hiervon gilt zwar auch im Grundbucheintragungsverfahren für die Auslegung von Grundbucherklärungen der Grundsatz, daß auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt ( BGHZ 59, 205 /209; BayObLGZ 1977, 1.89/191;… Kuntze-Ertl-Herrmann-Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht Einl. Rdnr. 124, jew. m. Nachw.). - BayObLG, 18.01.1979 - BReg. 2 Z 55/78
Vorliegen einer Vollmacht zur Bewilligung der Eintragung einer …
Auszug aus BayObLG, 07.08.1979 - BReg. 2 Z 21/79
Grundbucherklärungen sind allerdings als Willenserklärungen grundsätzlich gemäß §§ 133, 157 BGB der Auslegung fähig und zugänglich, es sei denn, daß die Eindeutigkeit der Erklärung eine Auslegung ausschließt ( BGHZ 32, 60 /63; BayObLGZ 1979, 12 /13 ff. m. Nachw.).
- BayObLG, 04.03.1974 - BReg. 2 Z 11/74
Auszug aus BayObLG, 07.08.1979 - BReg. 2 Z 21/79
Der Auslegung durch das Grundbuchamt sind aber - bedingt durch den das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen - Grenzen gesetzt ( BayObLGZ 1974, 112 /114 f. m. Nachw.). - BayObLG, 12.01.1977 - BReg. 2 Z 32/76
Auszug aus BayObLG, 07.08.1979 - BReg. 2 Z 21/79
Unabhängig hiervon gilt zwar auch im Grundbucheintragungsverfahren für die Auslegung von Grundbucherklärungen der Grundsatz, daß auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt ( BGHZ 59, 205 /209; BayObLGZ 1977, 1.89/191;… Kuntze-Ertl-Herrmann-Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht Einl. Rdnr. 124, jew. m. Nachw.). - BayObLG, 31.07.1973 - BReg. 2 Z 37/73
Auszug aus BayObLG, 07.08.1979 - BReg. 2 Z 21/79
Schließlich kann auch nicht der Urkundsnotar der Erklärung der Beteiligten nachträglich einen von der ursprünglichen Bewilligung abweichenden, weitergehenden oder eingeschränkten Inhalt geben (vgl. BayObLGZ 1973, 220/222). - BayObLG, 13.07.1978 - BReg. 2 Z 37/77
Verkauf eines Wohnungseigentumsrechts; Abgabe einer Auflassungserklärung ; …
Auszug aus BayObLG, 07.08.1979 - BReg. 2 Z 21/79
Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn der Tatrichter gegen den klaren Sinn der Urkunde, gegen gesetzliche Auslegungsregeln und allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze verstoßen oder nicht alle für die Auslegung in Betracht kommenden Gesichtspunkte gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1978, 194 /196 m. Nachw.). - KG, 09.01.1976 - 1 W 459/75
Auszug aus BayObLG, 07.08.1979 - BReg. 2 Z 21/79
Zur Bestellung einer Dienstbarkeit am gemeinschaftlichen Eigentum bedürfe es der Bewilligung sämtlicher Miteigentümer und der Belastung des ganzen Grundstücks (vgl. hierzu auch KG OLGZ 1976, 257 ). - BayObLG, 06.08.1976 - BReg. 2 Z 91/75
Auszug aus BayObLG, 07.08.1979 - BReg. 2 Z 21/79
Es ist deshalb in diesem Zusammenhang nur darüber zu befinden, ob die Ausübung der bewilligten und zur Eintragung beantragten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit hinreichender Deutlichkeit auf das Sondereigentum der Beteiligten zu 1 beschränkt ist, nicht aber z. B. ob der Inhalt der Dienstbarkeit den gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. hierzu BayObLGZ 1976, 218 ) oder ob der Urkundsnotar zwischenzeitlich den Eintragungsantrag bezüglich § 1 Nr. 3 der Urkunde vom 8.11.1978 rechtswirksam zurückgenommen hat.
- BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 45/81
Zur Abgrenzung zwischen Nießbrauch und beschränkter persönlicher Dienstbarkeit
Insbesondere ist es unzulässig, die Nutzung von vornherein auf eine einzelne Nutzungsart (z.B. auf die Mieterträgnisse;… MünchKomm BGB RdNr. 30, Soergel BGB 11. Aufl. RdNr. 10, je zu § 1030) oder auf verschiedene einzelne Nutzungsrechte zu beschränken; hierfür ist das Rechtsinstitut der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff. BGB vorgesehen ( BayObLGZ 1979, 273 /278 = MittBayNot 1979, 227 ; 1979, 361/362 f. = MittBayNot 1979, 230 m.Nachw.). - BayObLG, 15.05.1981 - BReg. 2 Z 25/81
Zur Eintragung des Ausschlusses der Aufhebung der Gemeinschaft
Insbesondere ist es unzulässig, die Nutzung von vornherein auf eine einzelne Nutzungsart (z.B. auf die Mieterträgnisse;… MünchKomm BGB RdNr. 30, Soergel BGB 11. Aufl. RdNr. 10, je zu § 1030) oder auf verschiedene einzelne Nutzungsrechte zu beschränken; hierfür ist das Rechtsinstitut der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff. BGB vorgesehen ( BayObLGZ 1979, 273 /278 = MittBayNot 1979, 227 ; 1979, 361/362 f. = MittBayNot 1979, 230 m.Nachw.). - BayObLG, 30.11.1989 - BReg. 2 Z 82/89
Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit am Ausübungsbereich eines Sondernutzungsrechts
b) Die Belastung ist aber nur insoweit zulässig, als sich die Ausübung der Dienstbarkeit auf den Gebrauch des Sondereigentums und die damit verbundene Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums beschränkt; nur der gegenständlich abgegrenzte Bereich des Sondereigentums kann Bezugsobjekt der Dienstbarkeit sein (BayObLGZ 1974, 396/399; BayObLG Rpfleger 1979, 425 [= MittBayNot 1979, 227]; OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 376 [= DNotZ 1988, 31]).